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I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf
ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II. Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist
nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die
uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig
zustehen, unser alleiniges Eigentum.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Besteller
erfolgt stets für uns. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht
gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder
verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen
verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung,
Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die
Anteilsübertragung an. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum
unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende
Produkt gilt im übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent),
Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen
Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt
der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware
zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der
Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des
Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich
der Besteller gegenüber seinen Abnehmen das Eigentum an der
Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten.
Der Besteller ist dann zum Weiterverkauf der Ware an Dritte
berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem
Abtretungsverbot unterliegt.
4. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet erscheinen.
Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen. Tritt der Besteller seine Forderungen aus
dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat er uns
dies anzuzeigen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung
gegen den Factor tritt er bereits jetzt an uns in Höhe der zu
sichernden Forderung ab.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller
auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Unsere Interventionskosten trägt der Besteller, dem wir unseren
etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug
gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten.
6. Der Besteller ist berechtigt, von uns die Freigabe von
Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten
unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Etwa
freizugebende Forderungen wählen wir aus.
IV. Fristen für
Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer
etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr
als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann
dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V.
Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum
Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach
einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder
der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung
und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe
und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere
Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle
Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein,
dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und
ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu
tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der
Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in
Gebrauch genommen worden ist.
VII.
Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII.
Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf
die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer
gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in
diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche
Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,
die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen
nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des
Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des
Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige
Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.
Stand: 02.2002 |